Wasserschutzgebiete

Mecklenburg-Vorpommerns Wasserschutzgebiete sichern Umwelt und Gesundheit!

Wasser und Gewässerschutz

Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung sind in Mecklenburg-Vorpommern gegenwärtig 336 Wasserschutzgebiete mit einer Flächenausdehnung von rd. 3.525 km² ausgewiesen. Davon nimmt das Wasserschutzgebiet der Warnow allein eine Fläche von 1.500 km² ein. Die von Wasserschutzgebieten eingenommene Fläche entspricht ca. 15 Prozent unserer Landesfläche. Rund 61 Prozent der ausgewiesenen Wasserschutzgebietsflächen werden landwirtschaftlich genutzt. In diesen Gebieten gelten besondere Ge- und Verbote, um die für die Trinkwasserversorgung genutzten Gewässer vor schädlichen Einflüssen zu schützen.

Die meisten der gegenwärtig bestehenden Wasserschutzgebiete wurden durch Beschlüsse der Kreis- und Bezirkstage der DDR festgesetzt. Auf der Grundlage des § 136 Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten sie fort, bis sie durch eine Verordnung neu festgesetzt oder aufgehoben werden. Da viele dieser Wasserschutzgebiete nicht mehr den aktuellen fachlichen und juristischen Anforderungen entsprechen, erfolgen gegenwärtig zahlreiche Überarbeitungen mit dem Ziel der Neufestsetzung.

Auf der Grundlage der jeweiligen Wassergesetze des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes wurden für 72 Wasserschutzgebiete bereits neue Verordnungen erlassen.

Verfahren zur Neufestsetzung / Änderung von Wasserschutzgebieten

Auf der Grundlage der §§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz sowie des § 63 Absatz 2 Nummer 3 des Wasser- und Küstenschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind Wasserschutzgebiete in MV durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Wasserbehörde von Amts wegen festzusetzen. Diese Kompetenz schließt die Änderung und Aufhebung von Wasserschutzgebieten mit ein.

Für die Festsetzung und Änderung von Wasserschutzgebieten ist gemäß § 78 Absatz 2 des Wasser- und Küstenschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein Anhörungsverfahren nach § 73 Landesverwaltungsverfahrensgesetz durchzuführen.

In der Praxis erfolgt die Wasserschutzgebiets-Festsetzung im Regelfall auf Anregung der Träger der öffentlichen Wasserversorgung (Wasserversorgungsunternehmen) als begünstigte Person nach § 51 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz. Begünstigter ist derjenige, dessen Fassungsanlage durch die zukünftige Wasserschutzgebietsverordnung geschützt wird und der Inhaber der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis/Bewilligung ist.

Mit Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 23.01.2014 werden Hinweise und Arbeitshilfen zum Verfahren zur Festsetzung und Änderung von Wasserschutzgebieten und zu den einzureichenden Unterlagen gegeben.

Aufhebung von Wasserschutzgebieten

Für die auf der Grundlage des Wasserrechts der DDR festgesetzten und durch § 136 Absatz 1 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (aufgehoben) bzw. § 86 Absatz 1 des Wasser- und Küstenschutzgesetzes übergeleiteten Wasserschutzgebiete gilt der § § 86 Absatz 2 des Wasser- und Küstenschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das heißt, die aus DDR-Zeiten stammenden Wasserschutzgebiete, bei denen nicht mehr die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen, sind per se aufgehoben. Die Aufhebung wird von der unteren Wasserbehörde des Landkreises bzw. kreisfreien Stadt öffentlich bekannt gemacht.

Zum Zeitpunkt der Wende gab es auf dem Territorium unseres Landes ca. 1580 WSG, die nach Wasserrecht der DDR festgesetzt wurden. Seit 1993 wurden 1156 WSG aufgehoben. Aufgrund der Stilllegung zahlreicher Wasserwerke aus betriebswirtschaftlichen oder qualitativen Gründen oder der Umwandlung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen in Brauchwassernutzungsanlagen bestand für die in den jeweiligen WSG-Verordnungen festgelegten Verbote und Nutzungsbeschränkungen nicht mehr die Notwendigkeit, diese aufrecht zu erhalten.

Hinweise zu Entschädigung und Ausgleich nach § 52 Absatz 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz

In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Je nach Schwere des hierdurch bedingten Eingriffs ist eine Entschädigung oder ein Ausgleich gemäß § 52 Absätze 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz möglich.

Setzt eine Bestimmung in einer Wasserschutzgebietsverordnung erhöhte Anforderungen gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung fest, ist in förmlich festgesetzten Wasserschutzgebieten gemäß § 52 Absatz 5 Wasserhaushaltsgesetz ein angemessener Ausgleich zu leisten, sofern keine Entschädigungspflicht nach § 52 Absatz 4 Wasserhaushaltsgesetz besteht. Erhöht sind Anforderungen dann, wenn sie außerhalb von festgesetzten WSG nicht zu beachten wären.

Anforderungen des schon Kraft Gesetzes geltenden allgemeinen Gewässer- bzw. Grundwasserschutzes sowie Anforderungen, die in Fachgesetzen an die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft gestellt werden, z.B. Düngerecht, Pflanzenschutzrecht usw. treffen alle Landwirte in gleicher Weise. Darin enthaltene Verbote und Beschränkungen sind, auch wenn sie sich in den Festlegungen der Wasserschutzgebietsverordnungen wiederholen, keine erhöhten Anforderungen. Gleiches gilt für Ansprüche, die sich aus den jeweiligen Standortverhältnissen ergeben (z.B. Bodenart, Grundwasserflurabstand, klimatische Verhältnisse, Belastungen des Bodens und des Grundwassers, etc.). Auch diese treffen die Landwirte in gleicher Weise, selbst wenn sie regional variieren können.

Ausgleichs- bzw. entschädigungspflichtig ist der Begünstigte, das ist in der Regel das regional ansässige Wasserversorgungsunternehmen.

Angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage hat das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt zuletzt mit Erlass vom 09.02.2017 Hinweise zum Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren in Wasserschutzgebieten und zu den einzureichenden Unterlagen gegeben.

Mit dem Inkrafttreten des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes im Jahre 2026 wurde das Verfahren vereinfacht. Der Ausgleich ist nun gegenüber der zum Ausgleich verpflichteten Person geltend zu machen. Im Falle einer Nichteinigung der Beteiligten kann die Wasserbehörde als Schlichtungsstelle angerufen werden, welche nach Anhörung der Beteiligten im Benehmen mit der zuständigen Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung – derzeit die LMS Agrarberatung GmbH – bzw. in forstwirtschaftlichen Angelegenheiten mit der unteren Forstbehörde einen Vorschlag unterbreitet.

Hinweise zum Vorkaufsrecht in Wasserschutzgebieten nach § 37 Absatz 6 Wasser- und Küstenschutzgesetz M-V

Seit dem 01.08.2026 stehen nach § 37 Absatz 6 des Wasser- und Küstenschutzgesetzes des Landes M-V den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung Vorkaufsrechte an Grundstücken zu, die im Fassungsbereich (Schutzzone I) oder in der engeren Schutzzone (Schutzzone II) von

  1. Festgesetzten Wasserschutzgebieten
  2. Trinkwasserschutzgebieten nach § 86 Absatz 1 Satz 1 oder 
  3. Als Wasserschutzgebiete vorgesehenen Gebieten gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

liegen.

Es wird empfohlen, Anfragen hinsichtlich des Vorkaufsrechts nach § 37 Absatz 6 LWaKüG M-V an den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Wasserversorgung zu richten, sofern eine Voraussetzung des § 37 Absatz  6 Nr. 1 bis 2 LwaKüG M-V erfüllt ist und sich demnach das Grundstück in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet oder einem Trinkwasserschutzgebiet nach § 86 Absatz 1 Satz 1 LwaKüG MV befindet. Die ebenso unter § 37 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 benannten Gebietsausweisungen bestehen momentan nicht, sodass hierfür derzeit kein Vorkaufsrecht bestehen kann.

Ein Abfrage über die Belegenheit von festgesetzten Wasserschutzgebieten oder Trinkwasserschutzgebieten nach § 86 Absatz 1 Satz 1 LwaKüG M-V kann über das Themenportal Gewässerschutzgebiete oder das GeoPortal.MV abgefragt werden.

Im GeoPortal.MV sind die Schutzzonen II (engere Schutzzone) von festgesetzten Wasserschutzgebieten und Trinkwasserschutzgebieten die auf Grundlage des Wassergesetzes der DDR festgelegt waren, erkennbar. Die Fassungszonen (Schutzzonen I) werden von den engeren Schutzzonen (Schutzone II) umschlossen, aber in der Regel nicht gesondert ausgewiesen. 

Die Kartendarstellung birgt eine sehr hohe Genauigkeit. Es ist davon auszugehen, dass nur in Randlagen Zweifel über die Zugehörigkeit des betreffenden Flurstücks zur ausgewiesenen Schutzzone II auftreten können.

Eine Anleitung zur vorübergehenden Orientierung im GeoPortal.MV ist vorbereitet.

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