Kommunales Haushaltsrecht

Seit 2012 führen die Gemeinden, Landkreise, Ämter und einige Verbände des Landes ihre Haushaltswirtschaft nach den Regeln der kommunalen Doppik.

Landeshaushalt und Finanzplanung

Die kommunale Haushalts­wirtschaft wird seither so geplant und geführt, dass die stetige Erfüllung kommunaler Aufgaben unter Beachtung der Generationengerechtig­keit nachhaltig gesichert ist.

2019 überprüften Vertreterinnen und Vertretern aus Gemeinden, Städten und Landkreisen sowie kommunalen Landesverbände das doppischen Regelwerk. Vereinfachung, verbesserte Transparenz sowie ein höheres Maß an Rechts­sicherheit bei der Anwendung haushalts­rechtllicher Rechnung waren die Ergebnisse.

Seither sind weitere Änderungen der Gemeinde­haushalts­verordnung-Doppik und Gemeinde­kassen­verordnung-Doppik erfolgt. Damit wurde aktuellen Entwicklungen und Anforderungen der Praxis Rechnung getragen. Änderungen von 2023 hatten das Ziel, die Eigen­investitions­kraft der Kommunen zu stärken, indem die Voraus­setzungen für die Verwendung eines positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zur Investitions­finanzierung erleichtert wurden.

Mit weiteren Verordnungen von 2024 und Änderungen von Verwaltungs­vorschriften wurden die im selben Jahr in Kraft getretenen neuen Regelungen zu Geldanlagen und zum Erlass einer Anlage­richtlinie (§ 56 Absatz 2 der Kommunal­verfassung) konkretisiert (vgl. insbesondere § 19a der Gemeinde­kassen­verordnung-Doppik).

Die Anlagen 1 bis 7 zur Verwaltungs­vorschrift zur Gemeinde­haushalts­verordnung-Doppik und Gemeinde­kassen­verordnung-Doppik werden gemäß Abschnitt IV der Verwaltungs­vorschrift nachfolgend unter „Erlasse“ zur Verfügung gestellt. Zu den Anlagen 1, 2, 3, 4 und 6 gibt es zusätzlich Lesefassungen, die die Änderungen dieser Anlagen durch die Erste und Zweite Änderung der Verwaltungs­vorschrift berücksichtigen.

Verwandte Themen und Beiträge entdecken