Kommunales Haushaltsrecht
Seit 2012 führen die Gemeinden, Landkreise, Ämter und einige Verbände des Landes ihre Haushaltswirtschaft nach den Regeln der kommunalen Doppik.

Die kommunale Haushaltswirtschaft wird seither so geplant und geführt, dass die stetige Erfüllung kommunaler Aufgaben unter Beachtung der Generationengerechtigkeit nachhaltig gesichert ist.
2019 überprüften Vertreterinnen und Vertretern aus Gemeinden, Städten und Landkreisen sowie kommunalen Landesverbände das doppischen Regelwerk. Vereinfachung, verbesserte Transparenz sowie ein höheres Maß an Rechtssicherheit bei der Anwendung haushaltsrechtllicher Rechnung waren die Ergebnisse.
Seither sind weitere Änderungen der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik erfolgt. Damit wurde aktuellen Entwicklungen und Anforderungen der Praxis Rechnung getragen. Änderungen von 2023 hatten das Ziel, die Eigeninvestitionskraft der Kommunen zu stärken, indem die Voraussetzungen für die Verwendung eines positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zur Investitionsfinanzierung erleichtert wurden.
Mit weiteren Verordnungen von 2024 und Änderungen von Verwaltungsvorschriften wurden die im selben Jahr in Kraft getretenen neuen Regelungen zu Geldanlagen und zum Erlass einer Anlagerichtlinie (§ 56 Absatz 2 der Kommunalverfassung) konkretisiert (vgl. insbesondere § 19a der Gemeindekassenverordnung-Doppik).
Lesefassungen des aktuell geltenden Gemeindehaushalts- und -kassenrechts stehen hier zur Verfügung::
Die Anlagen 1 bis 7 zur Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik werden gemäß Abschnitt IV der Verwaltungsvorschrift nachfolgend unter „Erlasse“ zur Verfügung gestellt. Zu den Anlagen 1, 2, 3, 4 und 6 gibt es zusätzlich Lesefassungen, die die Änderungen dieser Anlagen durch die Erste und Zweite Änderung der Verwaltungsvorschrift berücksichtigen.