Hochschulzugangsberechtigung
Die Hochschulzugangsberechtigung ist der Nachweis, der zum Studium berechtigt – etwa durch Abitur, Fachabitur oder eine Ersatzprüfung.

Zum Studium an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern ist unter anderem befähigt, wer ein Zeugnis der allgemeinen oder der fachgebundenen Hochschulreife besitzt.
Darüber hinaus kann zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW, bisher Fachhochschulen) – grundsätzlich nicht aber an einer Universität – auch zugelassen werden, wer die Fachhochschulreife besitzt.
Mit der allgemeinen Hochschulreife können grundsätzlich an allen Hochschulen alle Studiengänge studiert werden, mit der fachgebundenen Hochschulreife nur einige bestimmte. Zum Studium an den Universitäten berechtigen auch bestimmte, in anderen Bundesländern erworbene Zeugnisse.
Die allgemeine Hochschulreife wird vor allem nachgewiesen durch ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes
- Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Fachgymnasiums, eines Gymnasiums in öffentlicher Trägerschaft oder einer als Ersatzschule anerkannten Einrichtung der genannten Schularten,
- Zeugnis über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung),
- Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife über die Abiturprüfung für Nichtschüler,
- Zeugnis der Abschlussprüfung nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften oder Hochschule für Musik und Theater (Hochschulabschluss, Staatsprüfung).
Zum Studium an den Universitäten und an der Hochschule für Musik und Theater in Rostock berechtigen zusätzlich zu den o.g. Abschlüssen auch außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern, also in anderen Bundesländern, erworbene Zeugnisse
- der allgemeinen Hochschulreife eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Fachgymnasiums, eines Abendgymnasiums, eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kollegschule) in öffentlicher Trägerschaft oder einer als Ersatzschule anerkannten Einrichtung der genannten Schulen,
- der Hochschulreife
(a) für das Land Nordrhein-Westfalen
(b) für das Land Baden-Württemberg
jeweils in Verbindung mit dem Zeugnis über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung).
Zum Studium an einer Universität und an der Hochschule für Musik und Theater in Rostock berechtigen auch bestimmte Abschlüsse von deutschen Auslandsschulen:
- das Reifezeugnis einer deutschen Schule im Ausland, die von der Kultusministerkonferenz anerkannt und zur Abhaltung der deutschen Reife- oder Abiturprüfung berechtigt ist,
- das Reife- und das Abiturzeugnis einer Privatschule im deutschsprachigen Ausland, die aufgrund einer Genehmigung durch die Kultusministerkonferenz zur Abhaltung der deutschen Reife- oder Abiturprüfung ermächtigt wurde,
- das Reifezeugnis einer Europäischen Schule über das Bestehen der Europäischen Reifeprüfung,
- das Reifezeugnis der internationalen Schulen in St. Germain-en-Laye und Fortainebleau – Deutsche Abteilung,
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der Internationalen Shape-Schule in Shape (Belgien) – Deutsche Abteilung,
- das an einer deutschen Schule im Ausland erworbene Zeugnis über die Erweiterte Ergänzungsprüfung zu einem ausländischen Zeugnis der Hochschulreife.
Darüber hinaus wird die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen durch ein in Mecklenburg-Vorpommern oder in einem anderen Bundesland erworbenes
- Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte Meisterprüfung,
- Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen der §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes oder nach §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
- Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz,
- durch eine der Meisterprüfung gleichwertige Qualifikation auf der Grundlage des Seemannsgesetzes,
- durch einen der Meisterprüfung gleichwertigen Abschluss nach landesrechtlichen Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Berufe oder
- durch den Abschluss als Steuerberaterin oder Steuerberater und Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren beim für Bildung zuständigen Ministerium ist in der Regel nicht erforderlich. Im Zulassungsverfahren zum Studium stufen die Hochschulen die Bildungsnachweise im Regelfall selbstständig ein.
Ist im Einzelfall ein förmliches Anerkennungsverfahren notwendig, kann die Anerkennung schriftlich und formlos beantragt werden. Näheres siehe „Gleichwertige Anerkennung“.
Eine fachgebundene Hochschulreife erwirbt, wer
- das Grundstudium an einer staatlichen Fachhochschule in Mecklenburg-Vorpommern oder einem anderen Bundesland abgeschlossen hat. Solche Bewerbenden dürfen im gleichen oder in einem ähnlichen Studiengang an einer Universität in Mecklenburg-Vorpommern weiter studieren.
- die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst nach einem Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Güstrow abgeschlossen hat. Auch
hier besteht grundsätzlich nach dem bestandenen Grundstudium die Berechtigung zum Weiterstudium im gleichen oder in einem verwandten ähnlichen Studiengang an den Universitäten in Mecklenburg-Vorpommern. - Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien und die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren beim für Bildung zuständigen Ministerium in Mecklenburg-Vorpommern ist in der Regel nicht erforderlich. Im Zulassungsverfahren zum Studium stufen die Hochschulen die Bildungsnachweise selbstständig ein.
Ist im Einzelfall ein förmliches Anerkennungsverfahren notwendig, kann die Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung schriftlich und formlos beantragt werden.
Die Fachhochschulreife wird unter anderem nachgewiesen durch ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes
- Zeugnis der Fachhochschulreife an einer beruflichen Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer als Ersatzschule anerkannten beruflichen Schule,
- Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Fachgymnasiums, eines Abendgymnasiums in öffentlicher Trägerschaft oder einer als Ersatzschule anerkannten Einrichtung der vorgenannten Schularten in Verbindung mit dem Nachweis über eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder über ein einjähriges Betriebspraktikum.
- Zeugnis der Fachhochschulreife über die Fachoberschulprüfung für Nichtschüler u. a.
Darüber hinaus berechtigen zum Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch in anderen Bundesländern erworbene
- Zeugnisse der Fachhochschulreife der Fachoberschule und der Nichtschülerprüfung, die den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz entsprechen,
- sonstige, außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnisse, die aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Land der Bundesrepublik oder einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung als Fachhochschulreife für das Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannt worden sind.
- Zeugnisse der Fachhochschulreife (schulischer Teil) einer deutschen Schule im Ausland, die von der Kultusministerkonferenz anerkannt worden sind, in Verbindung mit einem Nachweis über den berufsbezogenen Teil.
Bewerberinnen und Bewerber, die keine Hochschulzugangsberechtigung (allgemeine Hochschulreife, fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife) besitzen, haben die Möglichkeit, eine Zugangsprüfung abzulegen, durch die die zum Studium an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern erforderliche Eignung für den gewählten Studiengang festgestellt wird.
Zur Zugangsprüfung kann grundsätzlich zugelassen werden, wer eine mindestens zweijährige Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweist. Die Ausbildung und berufliche Tätigkeit müssen in einem Berufsfeld erfolgt sein, welches einen unmittelbaren Zusammenhang zum angestrebten Studiengang aufweist.
Die Einzelheiten über die Zugangsprüfung, insbesondere das Verfahren und die Fristen haben die Hochschulen in eigener Zuständigkeit geregelt. Nähere Informationen hierüber können über die Internet-Seiten der Hochschulen oder die Studentensekretariate eingeholt werden.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern ist in der Regel nicht erforderlich. Im Zulassungsverfahren zum Studium stufen die Hochschulen die Bildungsnachweise selbstständig ein.
Ist im Einzelfall ein förmliches Anerkennungsverfahren notwendig, kann die Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung schriftlich und formlos beantragt werden. Mehr Informationen finden Sie auf dem Bildungsserver.
Studieninteressierte mit einer im Ausland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung dürfen das Studium an einer Hochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern erst aufnehmen, wenn ihr Bildungsnachweis als einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertig anerkannt ist. Hierzu muss u. U. eine besondere Anerkennungs- oder Ergänzungsprüfung bestanden werden.
Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie auf dem Bildungsserver.
Generell erfordert das Studium an der Hochschule für Musik und Theater in Rostock, aber auch das Studium in einem gestalterischen oder künstlerischen Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule neben der Hochschulreife als weitere Zugangsvoraussetzung den Nachweis der entsprechenden künstlerischen Begabung, die in einer speziellen Eignungsprüfung der jeweiligen Hochschule festgestellt wird.
Für künstlerische Studiengänge kann daher zusätzlich zum Reifezeugnis oder an dessen Stelle das Bestehen einer Prüfung der Hochschule zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Eignung verlangt werden.
Für Sportstudiengänge kann die Hochschule ebenfalls einen entsprechenden Eignungsnachweis und eine sportärztliche Bescheinigung verlangen.
Ferner wird für viele Studiengänge, insbesondere für alle Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, ein oft mehrmonatiges berufsorientiertes Praktikum verlangt, das teilweise bereits vor Studienbeginn abgeleistet werden muss. Welche Modalitäten hier konkret für den angestrebten Studiengang gelten, ist bei der jeweiligen Hochschule nachzufragen.
Weitere Informationen
Rechtsvorschriften
- Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Qualifikationsverordnung - QualVO M-V)
- Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen - BegabtenVO
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)