Fragen rund um die Rechtspflegerprüfung
Fragen und Antworten zur Rechtspflegerprüfung

Hier erhalten Sie Informationen rund um die Rechtspflegerprüfung. Sollte Ihre Frage noch nicht beantwortet worden sein, rufen Sie an oder schreiben eine E-Mail. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Startseite.
Schriftliche Prüfung
Wie melde ich mich zur Prüfung an?
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts stellt dem Landesjustizprüfungsamt die Anwärterinnen und Anwärter zur Prüfung vor. Ein eigener Antrag ist daher nicht erforderlich.
Wann finden die Prüfungen statt?
Im zweiten Ausbildungsjahr (Ende Februar) wird eine Aufsichtsarbeit und im dritten Ausbildungsjahr werden sechs Aufsichtsarbeiten (drei im März und drei im Juli) durchgeführt.
Wann erhalte ich meine Ladung zur schriftlichen Prüfung?
Eine gesetzliche Ladungsfrist besteht nicht. Die Ladung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor den entsprechenden Klausurterminen.
Was erwartet mich bei der schriftlichen Prüfung?
Sie müssen sieben praktische Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden fertigen. Die Aufsichtsarbeiten sind aus folgenden Gebieten zu fertigen (§ 14 RPflAPO M-V):
- eine Aufsichtsarbeit mit Schwerpunkt im Lehrgebiet Strafvollstreckungsrecht,
- je eine Aufsichtsarbeit mit Schwerpunkt in den Lehrgebieten
- Familienrecht,
- Nachlassrecht sowie
- Immobiliarsachenrecht und Grundbuchverfahrensrecht,
- eine Aufsichtsarbeit mit Schwerpunkt im Lehrgebiet Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht,
-
zwei Aufsichtsarbeiten mit Schwerpunkt im Lehrgebiet Zwangsvollstreckungsrecht, davon eine aus dem Bereich der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
Wann werden die schriftlichen Ergebnisse bekannt gegeben?
Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden Ihnen, sobald diese dem Landesjustizprüfungsamt vollständig vorliegen, unverzüglich mitgeteilt. Die Bekanntgabe ist von mehreren Faktoren abhängig, weshalb es keinen genauen Stichtag gibt. Die Bekanntgabe erfolgt regelmäßig eigenständig nach den jeweiligen Klausurterminen.
Mündliche Prüfung
Unter welchen Voraussetzungen werde ich zur mündlichen Prüfung zugelassen?
Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer in vier Aufsichtsarbeiten mindestens jeweils 5,00 Punkte erreicht hat (§ 16 RPflAPO M-V).
Wann findet die Prüfung statt?
Die mündlichen Prüfungen werden regelmäßig im Oktober des dritten Ausbildungsjahres durchgeführt.
Wann erhalte ich meine Ladung zur mündlichen Prüfung?
Eine gesetzliche Ladungsfrist besteht nicht. Die Ladung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Prüfungstermin.
Wie setzt sich die mündliche Prüfung zusammen?
Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gebiete (§ 17 Abs. 1 RPflAPO M-V):
- Nachlassrecht,
- Immobiliarsachenrecht und Grundbuchverfahrensrecht,
- Familienrecht,
- Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht sowie
- Zwangsvollstreckungsrecht.
Sie kann auch andere Gebiete umfassen.
Mehr als fünf Prüflinge werden nicht zusammen geprüft. Die Dauer der mündlichen Prüfung wird so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 60 Minuten entfallen (§ 17 Abs. 3 RPflAPO M-V).
Ich werde bald selbst zur Rechtspflegerprüfung antreten. Kann ich vorher bei einer mündlichen Prüfung zuhören?
Es besteht die Möglichkeit, als Zuhörende an den mündlichen Prüfungen (mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) teilzunehmen. Das vorsitzende Mitglied kann Anwärterinnen und Anwärtern sowie mit der Ausbildung befasste Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. (§ 17 Abs. 5 RPflAPO M-V). Bitte legen Sie den Vorsitzenden einen geeigneten Nachweis vor.
Die mündliche Prüfung beginnt in der Regel um 9:00 Uhr. Interessierte sollten spätestens bis 8:45 Uhr erscheinen und das Einverständnis der/des Vorsitzenden für die Teilnahme an der Prüfung als Zuhörende einholen.
Die Termine der mündlichen Prüfungen werden rechtzeitig auf unserer Homepage unter „Rechtspflegerprüfung - Aktuelles“ veröffentlicht.
Änderung von Kontaktdaten
Ich bin zwischen der Anmeldung und Beendigung der Prüfungskampagne umgezogen. Was muss ich tun?
Ihnen obliegt eine Mitwirkungspflicht am Prüfungsverfahren. Sie müssen deshalb eine ladungsfähige Anschrift im Inland angeben. Bitte teilen Sie Adressänderungen umgehend per E-Mail mit. Ein Anruf reicht nicht aus. Geben Sie hierbei die alte und neue Anschrift an.
Ich bin temporär nicht unter meiner ladungsfähigen Adresse erreichbar (z.B. Ausland, Familienbesuch). Kann mir meine Notenmitteilung o.ä. per E-Mail übersendet werden?
Nein, Mitteilungen werden in der Regel nicht per E-Mail versendet. Sie müssen eine ladungsfähige Adresse im Inland hinterlassen, wenn Sie ins Ausland gehen. Es wird zudem um Verständnis gebeten, dass eine Änderung der Anschrift für einen kurzen Zeitraum (z.B. Wochenende) nicht vorgenommen wird.
Ich habe eine neue Handynummer bzw. neue E-Mailadresse. Muss ich diese mitteilen?
Um Sie auch kurzfristig erreichen zu können, teilen Sie bitte stets die aktuelle Handynummer bzw. E-Mailadresse per E-Mail mit.
Während der Prüfungskampagne hat sich mein Name geändert. Was muss ich tun?
Teilen Sie Ihren geänderten Namen schriftlich oder elektronisch mit und fügen eine Kopie der Urkunde über Ihre Namensänderung bei. Bereits eingereichte Anmeldeunterlagen müssen nicht berichtigt werden. Sofern bei der Prüfungskampagne ein Ausweis vorzulegen ist, bringen Sie Ihren bisher gültigen Personalausweis mit oder ein gültiges Ersatzdokument mit sowie eine Kopie der Urkunde über Ihre Namensänderung.
Bisher erstellte Schreiben sind weiterhin gültig. Künftige Schreiben, Zeugnisse etc. werden auf Ihren geänderten Namen ausgestellt.
Hilfsmittel
Welche Hilfsmittel sind während der Prüfungskampagne zulässig?
Hinsichtlich der zulässigen Hilfsmittel für die Prüfungen wird auf die Hilfsmittelverwaltungsvorschrift und die dazugehörigen Hinweise verwiesen:
Hilfsmittel
Kann ich meine Hilfsmittel vorab überprüfen lassen?
Eine vorherige Überprüfung der Hilfsmittel auf Vereinbarkeit mit der Hilfsmittelverwaltungsvorschrift durch das Landesjustizprüfungsamt oder durch die Aufsichtsperson vor Ort wird aus Gründen der Chancengleichheit nicht erfolgen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen obliegt dem Prüfling.
Amtsärztliches Attest
Bei welchen Anträgen ist ein amtsärztliches Attest erforderlich?
Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes ist als Glaubhaftmachung grundsätzlich erforderlich, wenn Sie
- einen Rücktritt von der Prüfung (§ 19 RPflAPO M-V) beantragen oder
- einen Nachteilsausgleich (§ 13 RPflAPO M-V) beantragen.
Was muss aus meinem Antrag und dem amtsärztlichen Attest hervorgehen?
Das amtsärztliche Attest muss alle für die Beurteilung der Sachlage erheblichen Befundtatsachen (u.a. Art und Dauer der Erkrankung, das Beschwerdebild sowie etwaige geeignete Maßnahmen für einen möglichen Nachteilsausgleich) enthalten. Sofern sich die Erkrankung dem Amtsarzt nicht aus eigener Anschauung erschließt, also keine objektivierbaren Krankheitszeichen vorliegen, sind die Beifügung eines fachärztlichen Attestes sowie der Nachweis der Medikation unerlässlich.
Sollte sich das amtsärztliche Gutachten auf ein fach- oder hausärztliches Gutachten beziehen, ist dieses beizufügen.
Der Antrag ist mit der ausdrücklichen Erklärung zu verbinden, dass Einverständnis mit der Verarbeitung der mitgeteilten Gesundheitsdaten zum Zwecke der Antragsbearbeitung besteht.
Muss das amtsärztliche Attest von mir in Auftrag gegeben werden?
Das amtsärztliche Attest ist von Ihnen in Auftrag zu geben. Sie haben auch die Kosten zu tragen. Dies gilt auch für Kosten, die anlässlich eventueller Rückfragen bei einem Arzt entstehen könnten. Eine Beauftragung durch das Landesjustizprüfungsamt erfolgt nicht.
Ist das Landesjustizprüfungsamt bei seiner Entscheidung an das amtsärztliche Attest gebunden?
Die rechtliche Feststellung der Prüfungsunfähigkeit bzw. der Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen nicht eine Angelegenheit der Ärztin oder des Arztes. Diese Entscheidung obliegt allein dem Landesjustizprüfungsamt nach Durchsicht der Befunde.
Rücktritt
Wann und wie beantrage ich einen Rücktritt?
Ein Rücktritt wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag genehmigt, wenn Sie wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen und von Ihnen nicht zu vertretenden Grund an der Teilnahme an der Prüfung gehindert sind. Der Antrag auf Genehmigung ist unverzüglich zu stellen.
Der Rücktrittsgrund ist durch geeignete Nachweise, im Falle einer Erkrankung durch ein aktuelles amtsärztliches Attest und gegebenenfalls (z.B. bei nicht objektivierbaren Krankheitsanzeichen) ein fachärztliches Gutachten sowie der Medikation, zu belegen.
Wenn Sie mit genehmigtem Rücktritt nicht an der schriftlichen Prüfung teilnehmen, ist diese im nächsten Prüfungstermin insgesamt zu wiederholen. Wird Ihr Rücktritt von der mündlichen Prüfung genehmigt, ist nur diese zu wiederholen.
Was passiert, wenn ich der Prüfung ohne Genehmigung fernbleibe oder mein Rücktritt nicht genehmigt wird?
Wenn Sie nach der Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung von der Prüfung zurücktreten oder der mündlichen oder der schriftlichen Prüfung ohne Genehmigung fernbleiben, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Prüfung ohne Genehmigung abbrechen. Die Nichtabgabe einer einzigen Aufsichtsarbeit ist unschädlich; die Klausur wird dann mit "0 Punkten" bewertet. Eine Wiederholungsmöglichkeit der versäumten Klausur besteht nicht.
Nachteilsausgleich
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden?
Für prüfungsunabhängige Beeinträchtigungen, insbesondere körperliche Behinderungen, welche die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag angemessene Ausgleichsmaßnahmen treffen.
Ein Nachteilsausgleich kann nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
- Es muss sich um eine prüfungsunabhängige Beeinträchtigung handeln.
- Die Folgen der Beeinträchtigung beeinflussen das reguläre Leistungsbild des Prüflings und bereiten Nachteile bei der Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten.
- Es darf sich nicht um ein Dauerleiden handeln, das als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings prägt.
Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere in Betracht:
- eine Verlängerung der Bearbeitungszeit,
- Ruhepausen.
Wie ist der Antrag zu stellen und was muss ich dem Antrag beifügen?
Ein Nachteilsausgleich wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt. Diesen sollten Sie möglichst frühzeitig unter Beifügung eines aktuellen amtsärztlichen Attestes an das Landesjustizprüfungsamt richten. Mit dem Antrag ist die Einwilligung zur Verarbeitung der übermittelten Gesundheitsdaten zu erklären, da eine Prüfung vom LJPA sonst nicht vorgenommen werden kann.
Zeugnisse
Bekomme ich beglaubigte Abschriften?
Es werden ohne Aufforderung zwei beglaubigte Abschriften des Zeugnisses gefertigt.
Wann erhalte ich meine Zeugnisse?
Das Original sowie die beglaubigten Abschriften werden bei der feierlichen Zeugnisübergabe an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes M-V an die Absolventinnen und Absolventen übergeben. Wenn Sie nicht an der feierlichen Zeugnisübergabe teilnehmen, übersendet Ihnen das Landesjustizprüfungsamt auch die Originale und Abschriften auf dem Postweg, sobald es von der Nichtteilnahme durch Sie benachrichtigt wurde.
Akteneinsicht
Wann und wo kann ich Akteneinsicht nehmen?
Die Einsichtnahme in Ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer ist nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (nach der mündlichen Prüfung oder nach Erhalt des Nichtbestehensbescheid) innerhalb eines Monats möglich (§ 22 RPflAPO M-V). Eine vorherige Akteneinsicht ist nicht möglich.
Die Möglichkeit der Akteneinsicht besteht in den Räumlichkeiten des Landesjustizprüfungsamts. Vereinbaren Sie hierzu gerne telefonisch einen Termin. Bitte bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis mit und melden sich am Empfang des Ministeriums. Fotokopien werden vor Ort nicht gefertigt, es ist Ihnen jedoch gestattet den Inhalt der Prüfungsakte abzufotografieren.
Es besteht weiter die Möglichkeit, einen Antrag auf Übersendung von kostenlosen Kopien Ihrer Aufsichtsarbeiten und Begutachtungen zu stellen. Die Übersendung erfolgt nach Ihrem Wunsch per Post oder eingescannt per E-Mail. Das Landesjustizprüfungsamt bemüht sich um eine zeitnahe Übersendung.
Wie muss ich meinen Antrag stellen?
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an das Landesjustizprüfungsamt zu richten.
Wiederholung der Prüfung
Was passiert, wenn ich die Prüfung nicht bestehe?
Wenn Sie die Prüfung nicht bestanden haben oder gilt diese als nicht bestanden, können Sie die Prüfung einmal wiederholen (§ 23 Abs. 1 RPflAPO M-V).
Muss ich einen weiteren Vorbereitungsdienst ableisten?
Die Einstellungsbehörde bestimmt, ob vor der Wiederholung der Rechtspflegerprüfung ein weiterer Vorbereitungsdienst abzuleisten ist, der die Dauer eines Jahres nicht überschreiten darf. Sie bestimmt im Benehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege, welche Ausbildungsabschnitte vollständig oder teilweise zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde kann die Anwärterin oder den Anwärter für die Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes Hochschulen in anderen Ländern zuweisen (23 Abs. 2 RPflAPO M-V).
Kann ich Leistungen anrechnen lassen?
Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens acht Punkten bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Auf Antrag kann die gesamte Prüfung wiederholt werden (§ 23 Abs. 1 RPflAPO M-V).
Auf die übrigen Absätze des § 23 RPflAPO M-V wird verwiesen.