Finanzausgleich

Der Finanzausgleich stellt sicher, dass alle staatlichen Ebenen genügend Mittel haben, um ihre Aufgaben zu erfüllen – unabhängig von ihrer eigenen Finanzkraft.

Landeshaushalt und Finanzplanung

Das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung vertritt die finanzpolitischen Interessen des Landes Mecklenburg-Vorpommern gegenüber dem Bund, den anderen Ländern und seinen Kommunen. Dazu gehören insbesondere Fragen der Verteilung der Aufgaben und Einnahmen zwischen den Gebietskörperschaften. Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Bundesstaatlicher Finanzausgleich) sowie der Finanzausgleich zwischen Ländern und Kommunen (Kommunaler Finanzausgleich) sind Kernelemente der Finanzverfassung.

Bundesstaatlicher Finanzausgleich

Die Länder benötigen für die Erledigung ihrer Aufgaben eine angemessene Finanzausstattung, um das im Grundgesetz vorgegebene Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet erreichen zu können. Der Bundesstaatliche Finanzausgleich soll vor diesem Hintergrund eine an der durchschnittlichen Finanzkraft orientierte Finanzausstattung aller Länder sicherstellen.

Der Bundesstaatliche Finanzausgleich erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren:

  1. Vertikale Steuerverteilung: Dem Bund steht das Aufkommen aus den Bundessteuern, wie beispielsweise der Versicherungssteuer oder der Energiesteuer zu. Die Länder erhalten das Aufkommen der Landessteuern, wie etwa der Erbschaft- und Schenkungsteuer oder der Grunderwerbsteuer. Die Ertragshoheit der Gemeinden erstreckt sich auf das Aufkommen der Gewerbesteuer, der Grundsteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern. Das Aufkommen der Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer), der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftssteuern), soweit das Aufkommen der Einkommen- und Umsatzsteuer nicht anteilig den Gemeinden zugewiesen wird.
  2. Horizontale Steuerverteilung: Die horizontale Steuerverteilung ordnet das der Ländergesamtheit insgesamt zustehende Steueraufkommen den einzelnen Ländern zu. Es gilt grundsätzlich das Prinzip des örtlichen Aufkommens, nach dem jedem Land das Steueraufkommen zusteht, das von den Finanzbehörden auf seinem Gebiet vereinnahmt wird. Hiervon abweichend gilt bei einigen Steuerarten, wie der Lohn- und Körperschaftsteuer, das (Wohn-)Sitzprinzip, das über das Verfahren der Steuerzerlegung abgebildet wird. So steht jedem Land beispielsweise das Lohnsteueraufkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dortigem Wohnsitz zu, unabhängig davon in welchem Bundesland die Lohnsteuer arbeitgeberseitig abgeführt wurde.
    Die Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer erfolgt zunächst nach den Einwohneranteilen der Länder. Seit der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zum 1. Januar 2020 wird zudem der Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern über die Verteilung der Umsatzsteuer realisiert. Dabei wird die unterschiedliche Finanzkraft der Länder durch Zu- oder Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung angeglichen. Dieser sogenannte Finanzkraftausgleich ersetzt das zuvor praktizierte zweistufige System des Länderfinanzausgleichs.
  3. Zuweisungen vom Bund: Länder, deren Finanzkraft nach der Steuerverteilung und dem Finanzkraftausgleich nicht 99,75% der durchschnittlichen Finanzkraft aller Länder erreicht, erhalten vom Bund ergänzende Zuweisungen zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs. Diese allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen, von denen auch Mecklenburg-Vorpommern profitiert, verringern den verbliebenen Abstand um 80 Prozent. Neben den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen erhalten einzelne finanzschwache Länder zusätzliche Mittel vom Bund, um besondere Belastungen auszugleichen. So werden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch strukturelle Arbeitslosigkeit, für überdurchschnittlich hohe Kosten politischer Führung und Mittel zur Kompensation unterdurchschnittlicher Forschungsförderung gewährt. Ländern mit besonders steuerschwachen Kommunen gewährt der Bund Gemeindesteuerkraftzuweisungen.

Kommunaler Finanzausgleich

Nach dem Grundgesetz sind die Länder dafür verantwortlich, dass die Kommunen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über eine angemessene Finanzausstattung verfügen. Diese Vorgabe spiegelt sich in der Finanzgarantie des Artikels 73 Absatz 2 und den Vorgaben des Artikels 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wider.

Infolge der Steuerkraftunterschiede zwischen den Gemeinden können diese die Erfüllung kommunaler Aufgaben auf einem vergleichbaren Niveau nicht in jedem Fall durch eigene Einnahmen absichern. Mit Hilfe des kommunalen Finanzausgleichs soll sichergestellt werden, dass alle Gemeinden über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen. Der kommunale Finanzausgleich ist insofern eine Ergänzung der eigenen Einnahmequellen der Kommunen.

Im Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) ist geregelt, inwieweit die Kommunen des Landes an den zur Verfügung stehenden Einnahmen im Land beteiligt sind (vertikaler Finanzausgleich) und wie diese Mittel unter den Gemeinden und Landkreisen im Land verteilt werden (horizontaler Finanzausgleich).

Die Höhe der vom Land bereitgestellten Finanzausgleichsleistungen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs bemisst sich nach dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz. Dieser besagt im Kern, dass das Land und die Kommunen an der Entwicklung der Steuereinnahmen beider Ebenen gleichmäßig teilhaben. Für jedes Haushaltsjahr wird zudem im Rahmen des Verbundquotenfestlegungsgesetzes aus den Finanzausgleichsleistungen und den Verbundgrundlagen des Landes (Einnahmen des Landes aus Steuern und Bundesergänzungszuweisungen abzüglich bestimmter Abzugsbeträge) eine Verbundquote ermittelt.

Neben den Finanzausgleichsleistungen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs stellt das Land den Kommunen einen Kostenausgleich für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben zur Verfügung. Zudem werden den Kommunen Fördermittel in erheblichem Umfang zur Erfüllung bestimmter politischer Ziele zugewendet.

Die vom Land zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsleistungen werden insbesondere für steuerkraftabhängige Schlüsselzuweisungen, Zuweisungen für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben, Zuweisungen für Infrastruktur, Sonderbedarfszuweisungen und Entschuldungshilfen verwendet. Die Zuständigkeit für den horizontalen kommunalen Finanzausgleich obliegt dem für Kommunales zuständigen Innenministerium.

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