Ermittlung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit

Gemeinsame Hinweise der obersten Bauaufsichtsbehörde und des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege zur Ermittlung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit auf der Grundlage des jährlichen Gesamtertrages

Bauen und Sanieren

Die in § 6 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) enthaltene Begrenzung der Erhaltungspflicht von Denkmalen auf das Zumutbare ist auch bei der Entscheidung über genehmigungspflichtige Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 DSchG M-V zu beachten.

Zu den schwierigsten Fällen bei der Beurteilung zählt die beabsichtigte Beseitigung eines Denkmals im Sinne von § 2 DSchG M-V. Die Genehmigung zum Abbruch eines Denkmals ist dann zu erteilen, wenn dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht zumutbar ist. Der Begriff der Zumutbarkeit ist hierbei denkmalschutzrechtlich auszulegen und nicht identisch mit der Wirtschaftlichkeit im Sinne des Baugesetzbuches.

Die Zumutbarkeit ist anhand einer objektiv-objektbezogenen Vergleichsberechnung zu beurteilen. Aus der gebotenen objektiven Betrachtungsweise folgt, dass es für die Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit weder auf die Art des Erwerbs noch auf die Kenntnis des Erwerbers von der Denkmaleigenschaft ankommt. Ob die Erhaltung eines Denkmals zumutbar ist, ergibt allein ein Vergleich der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungsvorteile (einschließlich Gebrauchsvorteile). In aller Regel wird eine wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer unzumutbar und deshalb unverhältnismäßig sein, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können.

Infolge der objektbezogenen Betrachtung bleiben die subjektiven Vermögensverhältnisse des Erhaltungspflichtigen außer Betracht (BGHZ 6, S. 270, 282). Sie werden hingegen bei der steuerlichen Veranlagung berücksichtigt.

Bei Gebäuden in kirchlichem Eigentum dürfen in Bezug auf die Zumutbarkeit keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei privaten Eigentümern. Gegenüber denkmalschutzrechtlichen Maßnahmen ist das kirchliche Eigentum durch Art. 14 GG nicht anders als das Eigentum Privater geschützt (VGH BW U. v. 10.5.1988).

Es ist auf die Wirtschaftlichkeit des denkmalgeschützten Gebäudes bei der Durchführung der geplanten (geforderten) Erhaltungsmaßnahme bzw. der Versagung der Abbruchgenehmigung abzustellen. Eine Gegenüberstellung der Sanierungs- mit den Neubaukosten ist nicht geeignet, die Zumutbarkeitsfrage zu beantworten.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung liegt beim Eigentümer, der sich auf die Rechtsposition der Unzumutbarkeit bezieht. Im Übrigen ist der Denkmaleigentümer wegen der größeren Sachnähe eher in der Lage anhand seiner Nutzungsabsicht, des Erhaltungszustandes des Denkmals und der bisherigen Bewirtschaftungskosten sowie der möglicherweise zu erzielenden Nutzungserträge die Unzumutbarkeit der Erhaltung zu belegen. Hierbei ist zu beachten, dass es der Eigentümer angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Blick auf Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG grundsätzlich hinnehmen muss, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfG DVBl. 1999, 1498f.). Diese Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums findet ihre Grenze, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Dazu kann es kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen lässt. Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann, wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt (vgl. BVerfG ebenda).

Wenn es dem Eigentümer gelingt, mit einem an diesen Kriterien orientierten Nutzungskonzept die Unwirtschaftlichkeit darzulegen, ist es Sache der Behörde zumutbare Alternativen aufzuzeigen.

Eine solche kann sogar die Veräußerung des Denkmals sein. Eine Veräußerung des Denkmals ist dem Eigentümer jedoch allenfalls dann zumutbar, wenn die konkrete Aussicht des Erwerbs durch einen zur Erhaltung bereiten Käufer zu einem angemessenen Kaufpreis besteht. Die rein theoretische Möglichkeit der Veräußerung ist praktisch kein Argument, die denkmalrechtliche Genehmigung abzulehnen (BVerwG, DVBl. 1985, 1173, VGH Mannheim in NVwZ-RR 1989, 232 ff., 237).

Findet sich ein seriöser Kaufinteressent, der das Baudenkmal nach den Anforderungen des § 6 DSchG M-V erhalten will und einen, wenn auch nur geringen Kaufpreis bietet, so ist das ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Nutzwert des Denkmals seine Kosten deckt. In diesem Fall erübrigen sich Kostenberechnungen. Anderes gilt nur, wenn dem Eigentümer der Verkauf aus bestimmten Gründen nicht zumutbar ist, z.B. Grundstück ist Teil einer größeren Betriebsfläche und kann nicht herausgelöst werden (Schmaltz, Wiechert, Kommentar zum Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz, § 7 Rn. 18).

Lässt sich bereits im Abbruchgenehmigungsverfahren erkennen, dass das Denkmal in seinem bisherigen Zustand nicht auf Dauer sinnvoll genutzt werden kann und deshalb im Falle der Erhaltung erhebliche Aufwendungen erfordert, ist dieser Erhaltungsaufwand bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals zu berücksichtigen. Allerdings sind bei den Aufwendungen die Kosten zur Beseitigung unterbliebener Instandsetzungen, auch sich daraus ergebende anteilige Planungskosten, abzuziehen.

Für die Vergleichsberechnung ist im Regelfall ein Zeitraum von 10 Jahren zugrunde zu legen, denn eine weitere Vorausschau ist kaum möglich (vgl. VG Lüneburg BRS 42, 327). Im Übrigen erfolgt auch seitens der Banken eine Festschreibung des Zinssatzes für Darlehen meist nur über einen solchen Finanzierungszeitraum.

Es sind folgende Punkte zu prüfen:

Verwandte Themen und Beiträge entdecken