Afrikanische Schweinepest (ASP)

Die afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine hochansteckende und oft tödliche Erkrankung, die Schweine und Wildschweine befällt. In Mecklenburg-Vorpommern wird ein umfassendes Konzept zur Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfung umgesetzt, um die Ausbreitung der ASP zu verhindern

Tierhaltung und TiergesundheitLandwirtschaft und ländlicher Raum

Die ASP ist eine hoch ansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung mit seuchenhaftem Verlauf und hoher Sterblichkeit. Sie betrifft ausschließlich Haus- und Wildschweine. Für den Menschen sowie andere Haus- und Nutztiere ist die Afrikanische Schweinepest ungefährlich. Auch der Verzehr von infiziertem Schweinefleisch birgt für den Menschen kein gesundheitliches Risiko.

Die klinischen Erscheinungen können sehr unterschiedlich sein und führen bei den betroffenen Tieren meist zum Tod. Ein Ausbruch der ASP hat nicht nur die unmittelbaren tierseuchenrechtlichen Maßnahmen (siehe Schweinepest-Verordnung) zur Folge, sondern führt wegen der sofort gültigen Handelsbeschränkungen zu schweren wirtschaftlichen Schäden.

Um ein Einschleppen dieser Seuche zu verhindern, sind Reisende, Landwirte, Jäger, Verbraucher und die zuständigen Behörden gleichermaßen gefragt. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat vor dem Hintergrund, dass sich die ASP in Europa immer weiter ausbreitet, ein umfassendes Maßnahmenpaket geschnürt. Dazu gehört unter anderem ein ASP-Monitoring bei Wildschweinen, die Reduktion der Schwarzwildpopulation sowie die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.

Finden Sie tote Wildschweine, informieren Sie sofort die zuständige Veterinärbehörde oder – sofern bekannt - den zuständigen Jäger!

Förderung jagdlicher Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen

Zentrale Bausteine der ASP-Bekämpfung sind die Reduktion des Schwarzwildbestandes in den Restriktionsgebieten. Zur finanziellen Unterstützung der Jäger eröffnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Entschädigungsmöglichkeiten nach der Verwaltungsvorschrift über Maßnahmen im Zusammenhang mit tierseuchenrechtlichen Anordnungen zur verstärkten Bejagung sowie zur unschädlichen Beseitigung von erlegtem Schwarzwild aufgrund des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest.  

Antragsberechtigt sind danach private und kommunale Jagdausübungsberechtigte, deren Jagdbezirke in Restriktionsgebieten liegen. Die Entschädigung wird für die Erlegung von Schwarzwild in Restriktionszonen aller Altersklassen im Zeitraum vom 01. April 2023 bis zum 31. März 2025 gewährt. Die Entschädigungsleistung wird nur dann gewährt, wenn eine Probenahme erfolgte.

Darf das erlegte Stück im Rahmen der tierseuchenrechtlichen Anordnung verwertet werden, wird auf Antrag eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,- € pro erlegtes Stück Schwarzwild gewährt. Muss das erlegte Stück aufgrund der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung unschädlich beseitigt werden, wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,- € pro Stück gewährt.

Die detaillierten Antragsvoraussetzungen sind der Verwaltungsvorschrift zu entnehmen. Der Antrag ist beim Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt zu stellen. Die Antragsunterlagen können auch als PDF-Dokument per Email an poststelle@lm.mv-regierung.de übermittelt werden.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

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Kontakt

Referatsleiterin

Dr. Stephanie Woida

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