Rehabilitierung und Wiedergutmachung

Die Seite erklärt, wie Betroffene des SED-Unrechts in Mecklenburg-Vorpommern Rehabilitierung und Wiedergutmachung beantragen können. Das Ministerium bearbeitet Anträge nach den SED-Bereinigungsgesetzen und hilft bei Verfahren und Leistungen.

Gerechtigkeit und Aufarbeitung

Rehabilitierung und Wiedergutmachung

Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Es ist - neben Gerichten und anderen Behörden - für die Durchführung von Rehabilitierungsverfahren nach den Gesetzen zur Bereinigung von SED-Unrecht und für die Anträge auf Auszahlung der Sonderzuwendung für Haftopfer (sog. SED-Opferrente) zuständig.

BITTE BEACHTEN SIE: Dies gilt nur, wenn die Verfolgungsmaßnahme auf dem Gebiet des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern ergangen war.

Berufliche Rehabilitierung

Wer in der DDR aufgrund politischer Verfolgung an der Ausübung seines Berufs oder eines sozial gleichwertigen Berufs gehindert wurde oder seine begonnene berufsbezogene Ausbildung nicht beenden konnte, kann beruflich rehabilitiert werden.

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) ermöglicht allerdings keine Rehabilitierungen für aus politischen Gründen entgangene Karrierechancen. Nach erfolgter beruflicher Rehabilitierung kann mit dem Rehabilitierungsbescheid beim Rententräger ein sozialer Ausgleich in der Rente beantragt werden. Beim örtlichen Träger der Sozialhilfe können beim Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen Ausgleichsleistungen geltend gemacht werden.

Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Bei rechtsstaatswidrigen Maßnahmen einer Behörde, die zu einer gesundheitlichen Schädigung, einem Eingriff in Vermögenswerte oder einer beruflichen Benachteiligung geführt haben, kommt eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung in Betracht (zu den Einzelheiten wird auf das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz verwiesen). Nach erfolgter Rehabilitierung können bei den zuständigen Behörden Folgeansprüche geltend gemacht werden (z. B. Beschädigtenversorgung).

Bei sogenannten Zersetzungsmaßnahmen steht dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Leistung in Höhe von 1.500 Euro zu.

Opfer von Zwangsaussiedlungen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 7.500 Euro.

Leistungen nach den Rehabilitierungsgesetzen sind gemäß § 3 Nummer 23 Buchstabe a bis d des Einkommensteuergesetzes steuerfrei.

Verwandte Themen und Beiträge entdecken